Die Satzung ist auch als Datei im PDF-Format verfügbar.
Zweck des Vereins ist die uneigennützige Förderung der
wissenschaftlichen Erforschung kunsthistorischer Denkmäler,
deren Erforschung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Besondere Bedeutung kommt dabei traditionell der Erarbeitung der
"Denkmäler deutscher Kunst" als umfassender
Quellenpublikation zur deutschen Kunstgeschichte zu.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die wissenschaftliche
Betreuung von Forschungsvorhaben von Vereinsmitgliedern oder Dritten
auf dem Gebiet der Kunstwissenschaft. Dies geschieht durch Erarbeitung
der Zielvorstellungen, durch kontinuierliche Beratung und Prüfung
der Forschungsergebnisse durch den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat.
Der Verein übernimmt die notwendige redaktionelle Bearbeitung der
Manuskripte und die zeitnahe Veröffentlichung der so gewonnenen
kunsthistorischen Forschungsergebnisse. Der Verein garantiert die
Wissenschaftlichkeit der Arbeit und trägt die wissenschaftliche
Verantwortung für die von ihm herausgegebene Veröffentlichung
in Buchform oder in der "Zeitschrift des Deutschen Vereins für
Kunstwissenschaft".
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: Deutscher Verein für Kunstwissenschaft eingetragener Verein. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sowie andere Einrichtungen werden, die bereit sind, den
Vereinszweck zu fördern. Der Beitritt als ordentliches Mitglied
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schriftführer.
Ordentliche Mitglieder haben jährlich einen Beitrag zu entrichten,
der jeweils am 31. März des laufenden Jahres fällig wird.
Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. In besonderen
Fällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen
oder zu erlassen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich
hervorragende Verdienste um die Kunstwissenschaft und den Deutschen Verein
im besonderen erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des
Jahresbeitrages befreit; ihre Zahl wird auf höchstens zehn beschränkt.
Ehrenmitglieder dürfen nur Personen sein, die nach den geltenden Bestimmungen
zur Ausübung führender öffentlicher Ämter berechtigt sind.
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung; er ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Vorstand hat den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen, wenn sein Verhalten das Interesse und das Ansehen des Vereins schädigt.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins ehrenamtlich, stellt
alljährlich den Haushaltsplan auf, legt die Jahresrechung und erstattet
den Verwaltungsbericht.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Schatzmeister und je einem Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. In Rechtsgeschäften vertreten den Verein der Vorsitzende,
der Schriftführer und der Schatzmeister gemeinsam; ist eines dieser
Vorstandsmitglieder verhindert, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
Der Vorstand ist berechtigt, sich im Falle des Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes bis zum Ablauf der Amtszeit durch Zuwahl selbst zu
ergänzen. Die Ehrenmitglieder können vom Vorstand zu seinen
Sitzungen hinzugezogen werden.
Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
Er ist berechtigt, besoldete Hilfskräfte einzustellen.
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus jeweils zwei bis drei Fachleuten
für zehn Spezialgebiete; sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Als Sachgebiete gelten: Mittelalterliche Baukunst, nachmittelalterliche
Baukunst, mittelalterliche Skulptur, nachmittelalterliche Skulptur,
mittelalterliche Malerei, nachmittelalterliche Malerei, Baukunst ab 1800,
Malerei und Skulptur ab 1800, Kunstgewerbe, Graphik und Zeichnungen,
Kunsttheorie/Kunsthistoriographie.
Die Beiratsmitglieder sollen durch Erarbeitung wissenschaftlicher Arbeitsprogramme,
durch Vorschlag und Beurteilung von Buch- und Aufsatzmanuskripten die
wissenschaftliche Arbeit des Vereins auf ihren Fachgebieten unterstützen
und den Vorstand beraten.
Dem Vorstand und dem Wissenschaftlichen Beirat können nur solche Vereinsmitglieder angehören, die nach den geltenden Bestimmungen zur Ausübung führender öffentlicher Ämter berechtigt sind.
Die Mitgliederversammlung ist vom engeren Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens ein Zehntel der Mitglieder
unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung
verlangt.
Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören:
1. die Wahl des Vorstandes und des Wissenschaftlichen Beirates,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand unterbreitet,
4. die Änderung der Satzung,
5. die etwaige Auflösung des Vereins.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf
und erlässt die Einladung. Diese erfolgt schriftlich durch den
Vorsitzenden vierzehn Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Zeit,
des Ortes und der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung
sind mindestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich
einzubringen.
Die Mitglieder weisen sich durch ihre letzte Beitragsquittung oder durch
ihre Mitgliedskarte aus.
Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der Bestimmung in § 10 durch
Mehrheitsbeschluss der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
Vorsitzenden, dem Protokollführer und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden in einer
Mitgliederversammlung, in welcher ein Zwanzigstel der Mitglieder, mindestens
aber hundert Mitglieder erschienen sind, und zwar mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der Erschienenen. Hat eine solche Versammlung wegen
Beschlussunfähigkeit vertagt werden müssen, so ist die nächste
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich
hingewiesen worden ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu
dieser muss zweimal in achttägiger Pause erfolgen. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass mindestens ein Zehntel
der Mitglieder erschienen sein muss.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks ist das vorhandene Vermögen des Vereins der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich
für kunsthistorische Forschungszwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. Dezember 1959
mit Änderung des § 1, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10. April 1974;
Änderung des § 6, Absatz 2, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 31.3.1978;
Änderung des § 1, des § 3, Absatz 1, 2 und 4, des § 6, Absatz 2,
des § 7 und des § 10, Absatz 3, beschlossen in der Mitgliederversammlung
vom 1. Oktober 2000.