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Nachbemerkung und Links
Ombudsperson
Regeln des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft (DVfK)
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
und
Verfahrensordnung bei Verdacht
auf wissenschaftliches Fehlverhalten
Vorwort
Im Jahre 1908 auf Initiative des damaligen Generaldirektors der Berliner Museen,
Wilhelm von Bode, unter kaiserlichem Protektorat und nach dem Vorbild der
Monumenta Germaniae Historica gegründet, hat der Deutsche Verein für
Kunstwissenschaft e. V. (DVfK) seither seinen Sitz in Berlin. Sein Gründungsziel,
den Aufbau eines "Corpus Monumentorum Artis Germaniae" verfolgt er konsequent,
ergänzt durch die jährliche Herausgabe der "Zeitschrift des Deutschen
Vereins für Kunstwissenschaft".
Die Veröffentlichungen erscheinen überwiegend im Deutschen Verlag für
Kunstwissenschaft, Berlin. Dem Verein gehören zurzeit nahezu 900 Kunstwissenschaftler
oder Förderer der Kunstwissenschaft aus allen Teilen Deutschlands und dem Ausland,
darunter auch zahlreiche Institutionen (Museen, Bibliotheken, Behörden) an.
Der Verein wird institutionell durch die Kulturstiftung der Länder (zuvor durch
die Kultusministerkonferenz der Länder) gefördert und ist vom Finanzamt für
Körperschaften I in Berlin als gemeinnützig anerkannt.
Bei seinen Veröffentlichungen stützt sich der Verein in der Regel auf die
ehrenamtliche Mitarbeit von Hochschullehrern und sonstigen Wissenschaftlern;
nach Maßgabe eingeworbener Drittmittel stellt der Verein auch befristet
wissenschaftliche Mitarbeiter an. Für externe Ehrenamtliche ebenso wie für
Drittmittelbedienstete sind wissenschaftliche Redlichkeit und die Beachtung der
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis unverzichtbare Voraussetzungen für
wissenschaftliches Publizieren unter dem Dach des DVfK.
Der Verein wird seine Autoren davon unterrichten, dass er sich intern und gegenüber
der Deutschen Forschungsgemeinschaft auf die nachfolgenden, durch den Wissenschaftlichen
Beirat des Vereins gebilligten und vom Vorstand in seiner Sitzung vom 7. Juni 2004
verabschiedeten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis festgelegt hat. Im Rahmen
seiner ausschließlich geisteswissenschaftlich orientierten Forschungs-
und Publikationstätigkeit sieht der Verein dort wissenschaftliches Fehlverhalten
als gegeben an, wo in einem wissenschaftsrelevanten Zusammenhang bewusst oder
grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer
verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.
Der Verein legt Wert darauf, vor allem jüngere Wissenschaftler im Rahmen
seiner Möglichkeiten vorbeugend auf wissenschaftsethisch korrektes Verhalten
vorzubereiten.
1. Allgemeine Prinzipien
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a)
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Wissenschaftliches Arbeiten und Publizieren unter dem Dach des DVfK
berücksichtigt die fachspezifischen Regeln
-
- für die Ermittlung und Behandlung von Quellen,
-
- für den verlässlichen Nachweis von Rechten Dritter an verwendeten
Materialien,
-
- für die kritische Diskussion und Behandlung eigener und fremder
Forschungsergebnisse,
-
- für die korrekte Wiedergabe von Forschungsergebnissen Dritter.
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b)
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Dem wissenschaftlichen Nachwuchs und insbesondere der Betreuung von Autoren
aus dem wissenschaftlichen Nachwuchs wendet der DVfK seine besondere Aufmerksamkeit
zu und bezieht hierbei Kooperationspartner an Universitäten und wissenschaftlichen
Einrichtungen ein.
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c)
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Der Vorsitzende des Vereins trägt zusammen mit dem übrigen Vorstand
die Verantwortung für eine angemessene Unterrichtung der Mitglieder und Autoren
über die Selbstverpflichtung auf das vorgestellte Regelwerk. Der Verein
veröffentlicht das Regelwerk auf seiner Homepage.
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d)
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Mit der Annahme eines Veröffentlichungsauftrages verpflichten sich die Autoren
gegenüber dem DVfK zur Einhaltung der disziplinspezifischen Regeln guter
wissenschaftlicher Praxis; im Zusammenhang mit der Vorlage eines Manuskripts zur
Veröffentlichung unter dem Dach des DVfK erklären die Autoren
die Berücksichtigung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bei der Erstellung
ihres Manuskriptes. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der DFG stellt der
Verein fest, dass seit seiner Gründung die Prinzipien von Originalität
und Qualität bei Veröffentlichungen (zumeist Corpuswerke der
kunstwissenschaftlichen Grundlagenforschung) Vorrang haben vor der Quantität.
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e)
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Bei der Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen mehrerer Urheber werden diese
entsprechend ihren Arbeits- und Verantwortungsanteilen auf dem Titelblatt oder
in einem einleitenden Beitrag genannt. Autoren des DVfK sind gehalten, ihrer
Veröffentlichung zugrunde liegende Primärdaten auf haltbaren und
gesicherten Datenträgern für 10 Jahre nach der Erstpublikation
aufzubewahren. Sofern solche Daten Eigentum des DVfK sind, wird dessen
Geschäftsstelle hierfür Sorge tragen. Dies trifft insbesondere
auf solche Fälle zu, in denen technologisch-naturwissenschaftliche
Untersuchungen von Objekten die Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen sind.
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2. Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
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a)
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Der DVfK beruft aus dem Kreis seines Wissenschaftlichen Beirates eine Ombudsperson.
Die Berufung erfolgt bei der Wahl der ersten Ombudsperson durch den Vorstand,
anschließend durch die im Turnus von vier Jahren tagende Mitgliederversammlung
jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren. Wiederberufung ist möglich.
Bei konkretem Verdacht auf wissenschaftliches
Fehlverhalten im Sinne des Verhaltenskataloges (Anlage 1) ist die Ombudsperson
zu verständigen. Die Ombudsperson ist kraft Amtes zu selbständigen
Voruntersuchungen berechtigt und informiert den Vorstand des Vereins schriftlich
über das Ergebnis ihrer Recherche. Die Befangenheit eines Ermittlers,
insbesondere der Ombudsperson, kann durch ihn selbst ebenso wie durch den
Angeschuldigten geltend gemacht werden.
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b)
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Der Vorsitzende unterrichtet den vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen
und gibt ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Der Vorsitzende und die Ombudsperson
entscheiden unter kritischer Würdigung der Verdachtsmomente sowie der Stellungnahme
des Betroffenen anschließend über die Einstellung des Vorprüfungsverfahrens
oder über die Einleitung einer förmlichen Untersuchung. Kommt eine
einvernehmliche Bewertung nicht zustande, entscheidet das Votum der Ombudsperson.
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c)
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Die förmliche Untersuchung erfolgt durch ein Gremium, dem der stellvertretende
Vorsitzende des Vereins sowie zwei nicht mit der Ombudsperson identische Mitglieder
des Wissenschaftlichen Beirates angehören, und zwar (nach Möglichkeit)
die Beiratsmitglieder des Fachgebietes, auf dem das zu untersuchende Fehlverhalten
stattgefunden hat. Der Untersuchungsausschuss kann externe Wissenschaftler als
Sachverständige berufen.
Der Untersuchungsausschuss tagt nichtöffentlich. Dem Beschuldigten ist
Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme und zur Beiziehung eines Vertrauten
zu geben. Der Name eines Informanten ist offenzulegen, wenn der Beschuldigte sich
andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann.
Der Untersuchungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er legt dem
Vorsitzenden des Vereins sein Untersuchungsergebnis mit einem Vorschlag für
das weitere Verfahren vor. Der Vorsitzende des Vereins ist an die Feststellung
des Untersuchungsergebnisses gebunden. Alle Beteiligten sind über das
Untersuchungsergebnis schriftlich zu informieren. Ein vereinsinternes
Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
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d)
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Bei Bestätigung des Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten entscheidet
der Vorstand des Vereins über die zu treffenden Maßnahmen. Diese richten sich
in erster Linie nach dem Status des Betroffenen, insbesondere danach, ob er ehrenamtlich
tätiger Autor oder Bediensteter des Vereins ist. Als Sanktionen für ein
wissenschaftliches Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht: dienst- bzw.
arbeitsrechtliche oder zivilrechtliche Maßnahmen (Rückforderung geleisteter
Zahlungen und Druckbeihilfen), gegebenenfalls auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft,
Widerruf von Publikationen, Information anderer Wissenschaftler und wissenschaftlicher
Einrichtungen bzw. Hochschulen etwa im Hinblick auf die Aberkennung akademischer Grade,
der Deutschen Forschungsgemeinschaft, anderer Fördereinrichtungen und
Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen und Ministerien.
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e)
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Die Verfahrensbeteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht
für die Einleitung etwaiger Sanktionen und für diesbezügliche
Beschlüsse des Vorstandes.
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3. Schlussbestimmung
Auf die am 7. Juni 2004 durch den Vorstand verabschiedeten und am 15. März 2007
von der Mitgliederversammlung des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft
bestätigten Regeln werden auch die Autoren des Vereins verpflichtet.
Stand 1.4.2007
ANLAGE 1
zu den Regeln des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft (DVfK)
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Katalog von Verhaltensweisen, die als wissenschaftliches Fehlverhalten anzusehen sind
I. Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen
Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden,
geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren Forschungstätigkeit
rechts- oder sittenwidrig beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die
Umstände des Einzelfalles.
Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
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1.
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Falschangaben:
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1.1
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das Erfinden von Daten;
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1.2
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das Verfälschen von Daten, z. B.
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a)
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durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen
zu legen,
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b)
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durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;
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1.3
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unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag
(einschließlich Falschangaben zu Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen
Veröffentlichungen).
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2.
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Verletzung geistigen Eigentums:
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2.1
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in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder
von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder
Forschungsansätze:
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a)
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die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
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b)
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die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter
(Ideendiebstahl),
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c)
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die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder
Mitautorschaft,
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d)
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die Verfälschung des Inhalts oder
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e)
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die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber
Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz
noch nicht veröffentlicht sind;
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2.2
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die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.
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3.
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Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer:
Die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen,
Zerstören oder Manipulieren von Geräten, Unterlagen, Hardware, Software).
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II. Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten
Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus:
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1.
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aktiver Teilnahme am Fehlverhalten anderer,
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2.
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Mitwissen um Fälschungen durch andere, wenn eine Pflicht zur Verhinderung oder
Offenbarung besteht,
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3.
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Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
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4.
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grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
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Nachbemerkung und Links:
Der Deutsche Verein für Kunstwissenschaft e.V. hat im Juni 2004 ein von der
Deutschen Forschungsgemeinschaft anerkanntes Konzept zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis verabschiedet. Der Verein unterstützt damit
zugleich nachdrücklich die von der DFG formulierten Absichten.
Wissenschaftliches Fehlverhalten, etwa durch Verletzung des geistigen Eigentums
(Plagiat), Ideendiebstahl, Versagen der Koautorenschaft, geht über
das gezielte Fälschen von Daten hinaus. Die vom Deutschen Verein für
Kunstwissenschaft e.V. formulierten Regeln stellen deshalb maßgeblich auf
Prävention ab.
Herr Prof. Dr. Harold Hammer-Schenk fungiert als Ombudsperson.
Links zu den Themenbereichen "wissenschaftliches Fehlverhalten"
und "gute wissenschaftliche Praxis":
Ombudsmann der DFG:
Über die Homepage des Ombudsmanns der Deutschen Forschungsgemeinschaft
gelangen Sie zu einer Vielzahl einschlägiger Informationen und
weiterführenden Links. Siehe
http://www.dfg.de/dfg_im_profil/struktur/gremien/ombudsman/index.html
Verwendungsrichtlinien für Sachbeihilfen mit Leitfaden für Abschlussberichte
und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis:
zum Dokument im Format PDF
zum Dokument im Format RTF
Vancouver-Richtlinien:
Im Jahre 1978 hat eine kleine Gruppe von Herausgebern medizinischer Fachzeitschriften
in Vancouver Richtlinien für Manuskripte aufgestellt, die bei ihren Zeitschriften
eingereicht werden sollen. Diese Gruppe hat sich zum International Committee
of Medical Journal Editors (ICMJE) weiterentwickelt und ihre Richtlinien fortgeschrieben.
Diese sind zu finden über
http://www.icmje.org.