Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

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Ombudsperson Ombudsperson


Regeln des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft (DVfK)
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

und

Verfahrensordnung bei Verdacht
auf wissenschaftliches Fehlverhalten

Vorwort

Im Jahre 1908 auf Initiative des damaligen Generaldirektors der Berliner Museen, Wilhelm von Bode, unter kaiserlichem Protektorat und nach dem Vorbild der Monumenta Germaniae Historica gegründet, hat der Deutsche Verein für Kunstwissenschaft e. V. (DVfK) seither seinen Sitz in Berlin. Sein Gründungsziel, den Aufbau eines "Corpus Monumentorum Artis Germaniae" verfolgt er konsequent, ergänzt durch die jährliche Herausgabe der "Zeitschrift des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft". Die Veröffentlichungen erscheinen überwiegend im Deutschen Verlag für Kunstwissenschaft, Berlin. Dem Verein gehören zurzeit nahezu 900 Kunstwissenschaftler oder Förderer der Kunstwissenschaft aus allen Teilen Deutschlands und dem Ausland, darunter auch zahlreiche Institutionen (Museen, Bibliotheken, Behörden) an. Der Verein wird institutionell durch die Kulturstiftung der Länder (zuvor durch die Kultusministerkonferenz der Länder) gefördert und ist vom Finanzamt für Körperschaften I in Berlin als gemeinnützig anerkannt.

Bei seinen Veröffentlichungen stützt sich der Verein in der Regel auf die ehrenamtliche Mitarbeit von Hochschullehrern und sonstigen Wissenschaftlern; nach Maßgabe eingeworbener Drittmittel stellt der Verein auch befristet wissenschaftliche Mitarbeiter an. Für externe Ehrenamtliche ebenso wie für Drittmittelbedienstete sind wissenschaftliche Redlichkeit und die Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis unverzichtbare Voraussetzungen für wissenschaftliches Publizieren unter dem Dach des DVfK.

Der Verein wird seine Autoren davon unterrichten, dass er sich intern und gegenüber der Deutschen Forschungsgemeinschaft auf die nachfolgenden, durch den Wissenschaftlichen Beirat des Vereins gebilligten und vom Vorstand in seiner Sitzung vom 7. Juni 2004 verabschiedeten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis festgelegt hat. Im Rahmen seiner ausschließlich geisteswissenschaftlich orientierten Forschungs- und Publikationstätigkeit sieht der Verein dort wissenschaftliches Fehlverhalten als gegeben an, wo in einem wissenschaftsrelevanten Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Der Verein legt Wert darauf, vor allem jüngere Wissenschaftler im Rahmen seiner Möglichkeiten vorbeugend auf wissenschaftsethisch korrektes Verhalten vorzubereiten.


1. Allgemeine Prinzipien

a) Wissenschaftliches Arbeiten und Publizieren unter dem Dach des DVfK berücksichtigt die fachspezifischen Regeln
  • - für die Ermittlung und Behandlung von Quellen,
  • - für den verlässlichen Nachweis von Rechten Dritter an verwendeten Materialien,
  • - für die kritische Diskussion und Behandlung eigener und fremder
      Forschungsergebnisse,
  • - für die korrekte Wiedergabe von Forschungsergebnissen Dritter.
b) Dem wissenschaftlichen Nachwuchs und insbesondere der Betreuung von Autoren aus dem wissenschaftlichen Nachwuchs wendet der DVfK seine besondere Aufmerksamkeit zu und bezieht hierbei Kooperationspartner an Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen ein.

c) Der Vorsitzende des Vereins trägt zusammen mit dem übrigen Vorstand die Verantwortung für eine angemessene Unterrichtung der Mitglieder und Autoren über die Selbstverpflichtung auf das vorgestellte Regelwerk. Der Verein veröffentlicht das Regelwerk auf seiner Homepage.

d) Mit der Annahme eines Veröffentlichungsauftrages verpflichten sich die Autoren gegenüber dem DVfK zur Einhaltung der disziplinspezifischen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis; im Zusammenhang mit der Vorlage eines Manuskripts zur Veröffentlichung unter dem Dach des DVfK erklären die Autoren die Berücksichtigung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bei der Erstellung ihres Manuskriptes. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der DFG stellt der Verein fest, dass seit seiner Gründung die Prinzipien von Originalität und Qualität bei Veröffentlichungen (zumeist Corpuswerke der kunstwissenschaftlichen Grundlagenforschung) Vorrang haben vor der Quantität.

e) Bei der Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen mehrerer Urheber werden diese entsprechend ihren Arbeits- und Verantwortungsanteilen auf dem Titelblatt oder in einem einleitenden Beitrag genannt. Autoren des DVfK sind gehalten, ihrer Veröffentlichung zugrunde liegende Primärdaten auf haltbaren und gesicherten Datenträgern für 10 Jahre nach der Erstpublikation aufzubewahren. Sofern solche Daten Eigentum des DVfK sind, wird dessen Geschäftsstelle hierfür Sorge tragen. Dies trifft insbesondere auf solche Fälle zu, in denen technologisch-naturwissenschaftliche Untersuchungen von Objekten die Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen sind.

2. Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

a) Der DVfK beruft aus dem Kreis seines Wissenschaftlichen Beirates eine Ombudsperson. Die Berufung erfolgt bei der Wahl der ersten Ombudsperson durch den Vorstand, anschließend durch die im Turnus von vier Jahren tagende Mitgliederversammlung jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren. Wiederberufung ist möglich. Bei konkretem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne des Verhaltenskataloges (Anlage 1) ist die Ombudsperson zu verständigen. Die Ombudsperson ist kraft Amtes zu selbständigen Voruntersuchungen berechtigt und informiert den Vorstand des Vereins schriftlich über das Ergebnis ihrer Recherche. Die Befangenheit eines Ermittlers, insbesondere der Ombudsperson, kann durch ihn selbst ebenso wie durch den Angeschuldigten geltend gemacht werden.

b) Der Vorsitzende unterrichtet den vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen und gibt ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Der Vorsitzende und die Ombudsperson entscheiden unter kritischer Würdigung der Verdachtsmomente sowie der Stellungnahme des Betroffenen anschließend über die Einstellung des Vorprüfungsverfahrens oder über die Einleitung einer förmlichen Untersuchung. Kommt eine einvernehmliche Bewertung nicht zustande, entscheidet das Votum der Ombudsperson.

c) Die förmliche Untersuchung erfolgt durch ein Gremium, dem der stellvertretende Vorsitzende des Vereins sowie zwei nicht mit der Ombudsperson identische Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates angehören, und zwar (nach Möglichkeit) die Beiratsmitglieder des Fachgebietes, auf dem das zu untersuchende Fehlverhalten stattgefunden hat. Der Untersuchungsausschuss kann externe Wissenschaftler als Sachverständige berufen. Der Untersuchungsausschuss tagt nichtöffentlich. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme und zur Beiziehung eines Vertrauten zu geben. Der Name eines Informanten ist offenzulegen, wenn der Beschuldigte sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann. Der Untersuchungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er legt dem Vorsitzenden des Vereins sein Untersuchungsergebnis mit einem Vorschlag für das weitere Verfahren vor. Der Vorsitzende des Vereins ist an die Feststellung des Untersuchungsergebnisses gebunden. Alle Beteiligten sind über das Untersuchungsergebnis schriftlich zu informieren. Ein vereinsinternes Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

d) Bei Bestätigung des Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten entscheidet der Vorstand des Vereins über die zu treffenden Maßnahmen. Diese richten sich in erster Linie nach dem Status des Betroffenen, insbesondere danach, ob er ehrenamtlich tätiger Autor oder Bediensteter des Vereins ist. Als Sanktionen für ein wissenschaftliches Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht: dienst- bzw. arbeitsrechtliche oder zivilrechtliche Maßnahmen (Rückforderung geleisteter Zahlungen und Druckbeihilfen), gegebenenfalls auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, Widerruf von Publikationen, Information anderer Wissenschaftler und wissenschaftlicher Einrichtungen bzw. Hochschulen etwa im Hinblick auf die Aberkennung akademischer Grade, der Deutschen Forschungsgemeinschaft, anderer Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen und Ministerien.

e) Die Verfahrensbeteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht für die Einleitung etwaiger Sanktionen und für diesbezügliche Beschlüsse des Vorstandes.

3. Schlussbestimmung

Auf die am 7. Juni 2004 durch den Vorstand verabschiedeten und am 15. März 2007 von der Mitgliederversammlung des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft bestätigten Regeln werden auch die Autoren des Vereins verpflichtet.


Stand 1.4.2007


ANLAGE 1

zu den Regeln des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft (DVfK)
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Katalog von Verhaltensweisen, die als wissenschaftliches Fehlverhalten anzusehen sind

I. Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftlichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren Forschungstätigkeit rechts- oder sittenwidrig beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:

1. Falschangaben:
1.1 das Erfinden von Daten;
1.2 das Verfälschen von Daten, z. B.
a) durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen,
b) durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;
1.3 unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zu Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).

2. Verletzung geistigen Eigentums:
2.1 in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:
a) die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
b) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),
c) die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
d) die Verfälschung des Inhalts oder
e) die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind;
2.2 die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.

3. Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer:
Die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Geräten, Unterlagen, Hardware, Software).

II. Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten

Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus:
1. aktiver Teilnahme am Fehlverhalten anderer,
2. Mitwissen um Fälschungen durch andere, wenn eine Pflicht zur Verhinderung oder Offenbarung besteht,
3. Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
4. grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

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Nachbemerkung und Links:

Der Deutsche Verein für Kunstwissenschaft e.V. hat im Juni 2004 ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft anerkanntes Konzept zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verabschiedet. Der Verein unterstützt damit zugleich nachdrücklich die von der DFG formulierten Absichten. Wissenschaftliches Fehlverhalten, etwa durch Verletzung des geistigen Eigentums (Plagiat), Ideendiebstahl, Versagen der Koautorenschaft, geht über das gezielte Fälschen von Daten hinaus. Die vom Deutschen Verein für Kunstwissenschaft e.V. formulierten Regeln stellen deshalb maßgeblich auf Prävention ab.

Herr Prof. Dr. Harold Hammer-Schenk fungiert als Ombudsperson.


Links zu den Themenbereichen "wissenschaftliches Fehlverhalten" und "gute wissenschaftliche Praxis":

Ombudsmann der DFG:

Über die Homepage des Ombudsmanns der Deutschen Forschungsgemeinschaft gelangen Sie zu einer Vielzahl einschlägiger Informationen und weiterführenden Links. Siehe http://www.dfg.de/dfg_im_profil/struktur/gremien/ombudsman/index.html

Verwendungsrichtlinien für Sachbeihilfen mit Leitfaden für Abschlussberichte und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis:
zum Dokument im Format PDF
zum Dokument im Format RTF

Vancouver-Richtlinien:

Im Jahre 1978 hat eine kleine Gruppe von Herausgebern medizinischer Fachzeitschriften in Vancouver Richtlinien für Manuskripte aufgestellt, die bei ihren Zeitschriften eingereicht werden sollen. Diese Gruppe hat sich zum International Committee of Medical Journal Editors (ICMJE) weiterentwickelt und ihre Richtlinien fortgeschrieben. Diese sind zu finden über http://www.icmje.org.

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Ombudsperson:

Prof. Dr. Harold Hammer-Schenk

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