Satzung

Satzungstext

Satzung des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft e. V. mit den letzten Änderungen vom 1. Oktober 2000

Satzung des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft e.V.

§ 1

Zweck des Vereins ist die uneigennützige Förderung der wissenschaftlichen Erforschung kunsthistorischer Denkmäler, deren Erforschung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Besondere Bedeutung kommt dabei traditionell der Erarbeitung der "Denkmäler deutscher Kunst" als umfassender Quellenpublikation zur deutschen Kunstgeschichte zu.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die wissenschaftliche Betreuung von Forschungsvorhaben von Vereinsmitgliedern oder Dritten auf dem Gebiet der Kunstwissenschaft. Dies geschieht durch Erarbeitung der Zielvorstellungen, durch kontinuierliche Beratung und Prüfung der Forschungsergebnisse durch den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat. Der Verein übernimmt die notwendige redaktionelle Bearbeitung der Manuskripte und die zeitnahe Veröffentlichung der so gewonnenen kunsthistorischen Forschungsergebnisse. Der Verein garantiert die Wissenschaftlichkeit der Arbeit und trägt die wissenschaftliche Verantwortung für die von ihm herausgegebene Veröffentlichung in Buchform oder in der "Zeitschrift des Deutschen Vereins für Kunstwissenschaft".

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: Deutscher Verein für Kunstwissenschaft eingetragener Verein. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie andere Einrichtungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Der Beitritt als ordentliches Mitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schriftführer. Ordentliche Mitglieder haben jährlich einen Beitrag zu entrichten, der jeweils am 31. März des laufenden Jahres fällig wird. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Kunstwissenschaft und den Deutschen Verein im besonderen erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit; ihre Zahl wird auf höchstens zehn beschränkt. Ehrenmitglieder dürfen nur Personen sein, die nach den geltenden Bestimmungen zur Ausübung führender öffentlicher Ämter berechtigt sind.

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung; er ist nur für den Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Der Vorstand hat den Ausschluß eines Mitgliedes zu beschließen, wenn sein Verhalten das Interesse und das Ansehen des Vereins schädigt.

§ 5

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins ehrenamtlich, stellt alljährlich den Haushaltsplan auf, legt die Jahresrechung und erstattet den Verwaltungsbericht.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und je einem Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. In Rechtsgeschäften vertreten den Verein der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister gemeinsam; ist eines dieser Vorstandsmitglieder verhindert, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Der Vorstand ist berechtigt, sich im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bis zum Ablauf der Amtszeit durch Zuwahl selbst zu ergänzen. Die Ehrenmitglieder können vom Vorstand zu seinen Sitzungen hinzugezogen werden.

Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst. Er ist berechtigt, besoldete Hilfskräfte einzustellen.

§ 7

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus jeweils zwei bis drei Fachleuten für zehn Spezialgebiete; sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Als Sachgebiete gelten: Mittelalterliche Baukunst, nachmittelalterliche Baukunst, mittelalterliche Skulptur, nachmittelalterliche Skulptur, mittelalterliche Malerei, nachmittelalterliche Malerei, Baukunst ab 1800, Malerei und Skulptur ab 1800, Kunstgewerbe, Graphik und Zeichnungen, Kunsttheorie/Kunsthistoriographie.

Die Beiratsmitglieder sollen durch Erarbeitung wissenschaftlicher Arbeitsprogramme, durch Vorschlag und Beurteilung von Buch- und Aufsatzmanuskripten die wissenschaftliche Arbeit des Vereins auf ihren Fachgebieten unterstützen und den Vorstand beraten.

§ 8

Dem Vorstand und dem Wissenschaftlichen Beirat können nur solche Vereinsmitglieder angehören, die nach den geltenden Bestimmungen zur Ausübung führender öffentlicher Ämter berechtigt sind.

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist vom engeren Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören:
1. die Wahl des Vorstandes und des Wissenschaftlichen Beirates,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand unterbreitet,
4. die Änderung der Satzung,
5. die etwaige Auflösung des Vereins.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und erläßt die Einladung. Diese erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden vierzehn Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
Die Mitglieder weisen sich durch ihre letzte Beitragsquittung oder durch ihre Mitgliedskarte aus.
Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der Bestimmung in § 10 durch Mehrheitsbeschluß der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10

Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden in einer Mitgliederversammlung, in welcher ein Zwanzigstel der Mitglieder, mindestens aber hundert Mitglieder erschienen sind, und zwar mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Hat eine solche Versammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden müssen, so ist die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser muß zweimal in achttägiger Pause erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, daß mindestens ein Zehntel der Mitglieder erschienen sein muß.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das vorhandene Vermögen des Vereins der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für kunsthistorische Forschungszwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. Dezember 1959
mit Änderung des § 1, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10. April 1974;
Änderung des § 6, Absatz 2, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 31.3.1978;
Änderung des § 1, des § 3, Absatz 1, 2 und 4, des § 6, Absatz 2, des § 7 und des § 10, Absatz 3, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 1. Oktober 2000.